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Geltendmachung der bezahlten Wege- und Umkleidezeit

Bereits im Jahr 2016 hat eines unserer Mitglieder die Anerkennung von erforderlichen Umkleide- und Wegezeiten erstritten, bislang war es jedoch nicht möglich eine pragmatische Lösung auf betrieblicher Ebene zu finden. - Wir unterstützen Euch bei der individuellen Durchsetzung Eurer Rechte gegenüber der LHT!

Einer unserer ehemaligen Arbeitskollegen hat im Jahre 2016 mit Unterstützung der TGL die Anerkennung der für das Anlegen von Arbeitskleidung und Arbeitsschutzkleidung erforderlichen Umkleide- und Wegezeiten als Arbeitszeit erstritten. In seinem Fall hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) die erforderliche Zeit pro Arbeitstag auf durchschnittlich sechs Minuten geschätzt, wobei es von folgenden Annahmen ausgegangen ist:

  • Wegezeiten zum Umkleideraum Nr. 6 abzüglich der für den direkten Weg erforderlichen Zeit;
  • Erforderliche Zeit für das Ankleiden derjenigen Kleidungsstücke, für die nach der AAK eine Trageerwartung bzw. -verpflichtung besteht, wobei Signalweste und -parka, Dienstausweis und Gehörschutz erst während bzw. nach der Dienstbesprechung angelegt werden können;
  • Der saisonbedingte Unterschied der Gesamtumkleidezeit (Winter/Sommer) beträgt ca. eine Minute, d.h. bei im Schnitt sechs Minuten liegt sie zwischen 5,5 und 7,5 Minuten.

Die Dauer kann also je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Dies hängt unter anderem von den verpflichtenden Bekleidungsstücken und dem jeweiligen zurückzulegenden Umkleideweg ab.

Der Betriebsrat hat versucht, eine dieser Entscheidung entsprechende pragmatische Lösung auf betrieblicher Ebene zu finden, um zu vermeiden, dass jeder Kollege seinen entsprechenden Anspruch auf Bezahlung der Umkleide- und Wegezeiten individuell verfolgen muss. Bedauerlicherweise ist die LHT hierzu nicht bereit gewesen. Auch in einer Einigungsstelle zum Thema konnte auf der Basis der geltenden betrieblichen Regelungen leider keine Vereinbarung erzielt werden.

Deshalb wollen wir euch bei der Durchsetzung eurer Rechte unterstützen und stellen euch im Mitgliederbereich unserer Website ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben an die LHT zur Verfügung. Damit könnt ihr auf erster Stufe zunächst eigenständig eure Ansprüche gegenüber der LHT geltend machen. Falls die LHT sich dann weigern sollte, die Umkleide- und Wegezeiten als bezahlte Arbeitszeit anzuerkennen und gutzuschreiben, haben wir für euch auch noch eine Musterklage entworfen. Diese könnt ihr dann verwenden, um eure Ansprüche selbstständig vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.

Sollten noch Fragen oder Schwierigkeiten auftauchen, so stehen wir euch selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite.

Dein Ansprechpartner,

unsere Vertrauensleute vor Ort!

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