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Satzung

Stand 24.06.2023

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§ 1 Name und Sitz 

1.1
Der Verband trägt den Namen TGL Technik Gewerkschaft Luftfahrt. 

1.2
Sitz des Vereins ist 60549 Frankfurt am Main, Frankfurt Airport Center 1, Hausbriefkasten 58, Hugo Eckener Ring.

 

§ 2 Räumlicher und sachlicher Organisationsbereich 

2.1
Das Organisationsgebiet von TGL erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland  und kann im Ausland gelegene Betriebe und Einrichtungen von  Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik einschließen. 

2.2
Der persönliche Organisationsbereich von TGL umfasst alle Arbeitnehmer, die einen technischen Beruf * (Annex A) in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen ausüben, Arbeitnehmer solcher Berufe anweisen oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden. In Instandhaltungsbetrieben (derzeit EASA Teil-145) mit unternehmensweit weniger als 500 Beschäftigten umfasst der Organisationsbereich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden.

  
§ 3 Aufgaben und Ziele

3.1
TGL setzt sich für die Angleichung von Prozessen und Regularien zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, einschließlich der dazu zu installierenden Komponenten, zum Zwecke erhöhter Sicherheit im Luftverkehr ein. 

3.2
TGL fordert einheitliche Standards und damit grundsätzlich die Lizenz gem. der jeweils gültigen EU-VERORDNUNGEN, für das in der Flugzeuginstandhaltung am Luftfahrzeug arbeitende Personal.

3.3
TGL setzt sich für die Förderung und Wahrung der Sicherheit im Luftverkehr ein. 

3.4
TGL fördert mit dem Sachverstand seiner Mitglieder in seinem Organisationsbereich Bestand und Entwicklung der Zivilluftfahrt. 

3.5
Wesentliches Ziel von TGL ist insbesondere die Verbesserung und Sicherung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck schließt der Verband nach geltendem Recht Tarifverträge für seine Mitglieder ab - gegebenenfalls unter Anwendung der zulässigen gewerkschaftlichen Kampfmittel in einem Arbeitskampf. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Streik- und Unterstützungsordnung.

3.6
TGL ist unabhängig von politischen Parteien oder Richtungen, Staatsorganen, Religionsgemeinschaften, Unternehmen und Arbeitgeberverbänden.

3.7
TGL bietet seinen Mitgliedern Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Rechtsschutzordnung.

3.8
TGL unterstützt seine Mitglieder bei Arbeitskämpfen gemäß dieser Satzung und der von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Streik- und Unterstützungsordnung  und in besonderen Fällen.

3.9
TGL fördert in seinem Organisationsbereich die Beteiligung seiner Mitglieder an Wahlen zur betrieblichen und Unternehmensmitbestimmung.

3.10
TGL strebt den Zusammenschluss der Jugendmitglieder in einer eigenständigen Jugendorganisation zur Förderung ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung an.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1
Mitglied des Verbands kann werden, wer vom Organisationsbereich gemäß 2.2 dieser Satzung erfasst wird.

4.2
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung der erfassten Daten gem. Bundesdatenschutzgesetz einverstanden.

4.3
Gegnerinnen bzw. Gegner der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland können nicht Mitglied von TGL sein. 

4.4
Mit dem unterschriebenen Beitrittsantrag erkennt das Neumitglied die Satzung in der jeweils gültigen Form an.  

4.5
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Wegfall der in Ziffer 4.1. bestimmten Voraussetzungen zur Mitgliedschaft oder dem Tod des Mitglieds. 

4.6
Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende dem Vorstand gegenüber zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.   

4.7
Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds den Austritt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Ziffer 4.6 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis genehmigen.  

4.8
Für Mitglieder, die ihrer Wehrpflicht genügen oder anerkannten Zivildienst ableisten, bleibt die Mitgliedschaft bei TGL aufrechterhalten. Für Mitglieder, die im Ruhestand oder Elternurlaub sind, bleibt die Mitgliedschaft bei TGL ebenfalls aufrechterhalten. In diesen Fällen ruhen die Mitgliedsrechte und die Mitgliedspflichten.  

4.9
Ein Mitglied kann bei grober Verletzung von Interessen und Zielen von TGL oder Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten aus dem Verband ausgeschlossen werden. Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Vorstandsmitglied stellen. Der Antrag ist zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist das betroffene Mitglied über den Antrag zu informieren und die Begründung des Antrags dem betroffenen Mitglied zu übermitteln. Im Rahmen des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.10
Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung des Verbands nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern monatlich Beiträge in Höhe von 1 % des Bruttogrundgehalts ohne Zulagen und ohne Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus, Sondervergütungen etc. 

5.2
Das Mitglied verliert den Anspruch auf die Leistungen von TGL wenn es nicht seinen Beitrag gemäß Satzung entrichtet. 

5.3
Während der Grundwehrdienst- bzw. Zivildienstzeit, des Elternurlaubs oder des Ruhestandes ist das Mitglied von der Beitragspflicht befreit. 

5.4
In begründeten Ausnahmefällen wie z.B. Arbeitslosigkeit oder außergewöhnlichen Umständen kann auf Antrag des Mitglieds der Vorstand über eine Reduktion des Beitrags entscheiden. 

5.5
Auszubildende zahlen bis zum Ende der Ausbildung einen Pauschalbetrag von monatlich 5 €. 

5.6
Neumitglieder haben die Möglichkeit für die ersten sechs Monate eine beitragsfreie Mitgliedschaft einzugehen. Unterstützungsleistungen richten sich in dieser Zeit nach der gültigen Rechtsschutzordnung, Streikordnung und Unterstützungsordnung. Ab dem siebten Monat zahlt das Mitglied den satzungsgemäßen Beitrag. 

 

§ 6 Organe von TGL

Organe von TGL sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Beirat,
  • der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung 

7.1
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied  als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail Adresse) gerichtet ist.  

7.2
Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden. 

7.3
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss er einberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.  

7.4
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter oder einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 

7.5
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 

7.6
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. 

7.7
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.  

7.8
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt. 

7.9
Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn die Mitglieder von der beabsichtigten Satzungsänderung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten haben.  

7.10
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Änderung der Tagesordnung müssen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Übrigen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.  

7.11
Jedes Mitglied von TGL hat im Rahmen dieser Satzung auf den Mitgliederversammlungen Rede- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht, soweit sich nicht aus § 4 Ziffer 4.8 etwas anderes ergibt.  

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

8.1
Die Mitgliederversammlung entscheidet per Beschlussfassung insbesondere über nachfolgend aufgeführte Angelegenheiten:  

  • Entlastung, Bestellung und Abberufung des Vorstands
  • Tarifpolitische Grundsätze
  • Regelwerke, Geschäftsordnungen und sonstige Richtlinien
  • Anträge und Angelegenheiten, die ihr durch Regelwerke, Geschäftsordnungen oder sonstige Richtlinien zugewiesen sind
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Verbands

8.2
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung gewählt.
     

§ 9 Beirat 

9.1
Der Beirat besteht möglichst aus sieben Mitgliedern. Er wird vom Tag der Wahl an auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder von TGL Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied des Beirats sein. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit der übrigen Beiratsmitglieder einen Nachfolger. Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in TGL Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Vorstand vom Amt als Beiratsmitglied oder mit Ablauf der Amtszeit. Die Mitgliederversammlung kann ein Beiratsmitglied aus wichtigem Grund von seinem Amt als Beiratsmitglied abberufen.

9.2
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Verbandsangelegenheiten, insbesondere bei der Festlegung der Richtlinien der Vereinspolitik und der Vereinsarbeit zu beraten und ihm Empfehlungen zu geben. Der Beirat hat das Recht, sich beim Vorstand über Verbandsangelegenheiten und über die Finanzen zu informieren. Der Vorstand wird den Beirat in den halbjährlichen ordentlichen Sitzungen des Beirats über den aktuellen Stand des Verbandes informieren. Der Beirat entscheidet über die Zahlung von Entschädigungen und Vergütungen für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied. Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. 

9.3
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten. 

9.4
Mindestens einmal im Halbjahr soll eine ordentliche Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter in Textform mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Frist verkürzt werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss im Übrigen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden, wenn mindestens ein Beiratsmitglied oder ein Vorstandsmitglied die Einberufung in Textform verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind das Beiratsmitglied oder das Vorstandsmitglied, das die Einberufung verlangt hat, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. 

9.5
Die Sitzungen des Beirats werden von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom seinem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt der Beirat für seine Sitzung unter der Leitung des Beiratsmitglieds, das dem Verband am längsten angehört, einen Versammlungsleiter. In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. 

9.6
Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

9.7
Ein Beiratsbeschluss kann schriftlich, per Telefax, Email oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Beiratsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

9.8
Über die Sitzungen des Beirats und die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die der Beiratsvorsitzende bzw. der Versammlungsleiter unterzeichnet und an alle Beiratsmitglieder versendet. 

9.9
Jedes Beiratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner im Rahmen seiner Beiratstätigkeit entstandenen Aufwendungen.

 

§ 10 Vorstand 

10.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem/der Vorsitzenden und
  • mindestens vier und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob vier, fünf oder sechs der vorstehend genannten weiteren Vorstandsmitglieder gewählt werden. 

Der Vorstand muss mehrheitlich aus Mitgliedern der TGL bestehen. Vorstände müssen die Prämisse der Gegnerfreiheit erfüllen. Bei Nichterfüllung der Gegnerfreiheit scheidet das Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung aus. 

10.2
Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

10.3
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit sie nach Gesetz oder dieser Satzung nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Beirats bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 

10.4
Der Vorstand vertritt TGL gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich. 

10.5
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstandes jeweils in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

10.6
Aus dem Kreis der weiteren Vorstandsmitglieder wählt der Vorstand in getrennten Wahlgängen einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Unbeschadet dessen bestimmt der Vorstand die Verteilung der Aufgabenbereiche Finanzen, Tarif/Recht, Berufspolitik und Kommunikation und ggf. weiterer vom Vorstand definierter Aufgabenbereiche auf die weiteren Vorstandsmitglieder. Die Wahl zum Stellvertreter des Vorsitzenden steht der Übernahme eines solchen Aufgabenbereichs nicht entgegen. 

10.7
Bei Vorstandsneuwahlen sind die Kandidaten dem Vorstand gegenüber spätestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 

10.8
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung, Nichterfüllung der Gegnerfreiheit oder seiner Erklärung, dass es sein Amt niederlegt. 

10.9
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch berufen. Scheidet der Vorsitzende aus, so übernimmt der erste Stellvertreter das Amt als Vorsitzender. Seine Stellvertreter werden gemäß Ziff. 10.6 Satz 1 neu gewählt. 

10.10
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

10.11
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, per Telefax, Email oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

10.12
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter bzw. dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.  

 

§ 11 Vertrauensleute 

11.1
Vertrauensleute werden für eine Amtszeit von vier Jahren für den jeweiligen Betrieb oder den vom Vorstand bestimmten Bereich eines Unternehmens von den in dem jeweiligen Betrieb oder Bereich beschäftigten TGL Mitgliedern gewählt. Innerhalb der Amtsperioden kann ein Interessent bei Bedarf vom Vorstand zum Vertrauensmann ernannt werden. 

11.2
Die Anzahl der Vertrauensleute richtet sich nach der Menge der potenziellen Mitglieder im jeweiligen Betrieb/Bereich. Es wird pro 50 möglichen Mitgliedern ein Vertrauensmann angestrebt. 

11.3
Aufgabe der Vertrauensleute ist es, Mitglieder für TGL zu werben, Mitglieder und Interessenten zu beraten und aufzuklären sowie als Kontaktperson zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand zu fungieren. 

11.4
Vertrauensleute sollen weiterhin den Willen der Mitglieder an den Vorstand weiter tragen, um diesen zusammen mit dem Vorstand zu erörtern. 

11.5
Vertrauensleute können vom Vorstand zum Zwecke einer Entscheidungsfindung herangezogen werden. 

 

§ 12 Tarifarbeit

12.1
Die Tarifarbeit der TGL wird durch die jeweils zu bildenden Tarifkommissionen wahrgenommen. 

12.2
Die ersten Tarifkommissionen können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vorstand gebildet werden. Im Übrigen werden die TGL Tarifkommissionen durch die Mitglieder des Bereichs gewählt, für den die Tarifkommissionen jeweils zuständig sind. 

12.3
Die Tarifkommissionen führen die Tarifverhandlungen und entscheiden über die Tarifforderungen, die Annahme und Ablehnung von Verhandlungsergebnissen sowie über das Scheitern der Tarifverhandlungen nach Maßgabe des TGL Regelwerks für Tarifarbeit. Sie sind ferner zuständig für den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen. 

12.4
Das Nähere regelt ein von der Mitgliederversammlung zu erlassendes Regelwerk für Tarifarbeit.

 

§ 13 Tarifpolitische Grundsätze

13.1
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die tarifpolitischen Grundsätze. Diese Grundsätze haben den Charakter von Empfehlungen für die Tarifkommissionen. Sie dienen der Koordination, Abstimmung und gegenseitigen Unterstützung der jeweiligen Tarifpolitik. 

13.2
Die tarifpolitischen Grundsätze werden von einem Tarifausschuss erarbeitet und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Die durch die Mitgliederversammlung verabschiedeten tarifpolitischen Grundsätze werden Bestandteil des TGL Regelwerks für Tarifarbeit. 

13.3
Der Vorstand hat ein Vetorecht gegen Tarifforderungen und Abschlüsse. Gegen diese Entscheidung kann die zuständige Tarifkommission beim Vorstand Beschwerde erheben. Hierüber trifft der Vorstand eine endgültige Entscheidung.

13.4
Das Nähere regelt das Regelwerk für Tarifarbeit.

 

§ 14 Arbeitskampf

14.1
Über die Durchführung von Urabstimmung und Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der Vorstand.

14.2
Für die Durchführung eines Arbeitskampfes gelten die Bestimmungen der Streikordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.

14.3
TGL gewährt seinen Mitgliedern Streikgeldunterstützung nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Unterstützungsordnung.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1.
Über die Auflösung des Verbands ist auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. 

16.2.
Der Beschluss zur Auflösung bedarf mindestens einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

16.3.
Die Auflösungsversammlung beschließt mit mindestens 2/3 Mehrheit, welcher gemeinnützigen Organisation das Restvermögen des Verbands zukommen soll.

 

§ 17 Datenschutz im Verein

17.1.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins dürfen unter Beachtung der aktuellen Datenschutzschutzrichtlinien personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet werden.

Die gültigen Richtlinien werden hierfür durch die TGL in einer separaten Datenschutzerklärung aufgeführt und veröffentlicht.  

17.2.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern, oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen, als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.

 

Annex A

Beispielhaft genannte technische Berufe in der Luftfahrt:

  • Fluggerätmechaniker/in
    • Fertigungstechnik
    • Instandhaltungstechnik
    • Triebwerkstechnik
  • Elektroniker/in für luftfahrttechnische Systeme
  • Aircraft Specialist (Spezialfacharbeiter)
    • Cabin
    • Structure/Metal
    • Electric
    • Turbine
    • Composite
  • technische Lehrer für Aus- und Weiterbildung
  • Ingenieur/in Luft- und Raumfahrttechnik

Satzung

Stand 24.06.2023

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§ 1 Name und Sitz 

1.1
Der Verband trägt den Namen TGL Technik Gewerkschaft Luftfahrt. 

1.2
Sitz des Vereins ist 60549 Frankfurt am Main, Frankfurt Airport Center 1, Hausbriefkasten 58, Hugo Eckener Ring.

 

§ 2 Räumlicher und sachlicher Organisationsbereich 

2.1
Das Organisationsgebiet von TGL erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland  und kann im Ausland gelegene Betriebe und Einrichtungen von  Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik einschließen. 

2.2
Der persönliche Organisationsbereich von TGL umfasst alle Arbeitnehmer, die einen technischen Beruf * (Annex A) in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen ausüben, Arbeitnehmer solcher Berufe anweisen oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden. In Instandhaltungsbetrieben (derzeit EASA Teil-145) mit unternehmensweit weniger als 500 Beschäftigten umfasst der Organisationsbereich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden.

  
§ 3 Aufgaben und Ziele

3.1
TGL setzt sich für die Angleichung von Prozessen und Regularien zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, einschließlich der dazu zu installierenden Komponenten, zum Zwecke erhöhter Sicherheit im Luftverkehr ein. 

3.2
TGL fordert einheitliche Standards und damit grundsätzlich die Lizenz gem. der jeweils gültigen EU-VERORDNUNGEN, für das in der Flugzeuginstandhaltung am Luftfahrzeug arbeitende Personal.

3.3
TGL setzt sich für die Förderung und Wahrung der Sicherheit im Luftverkehr ein. 

3.4
TGL fördert mit dem Sachverstand seiner Mitglieder in seinem Organisationsbereich Bestand und Entwicklung der Zivilluftfahrt. 

3.5
Wesentliches Ziel von TGL ist insbesondere die Verbesserung und Sicherung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck schließt der Verband nach geltendem Recht Tarifverträge für seine Mitglieder ab - gegebenenfalls unter Anwendung der zulässigen gewerkschaftlichen Kampfmittel in einem Arbeitskampf. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Streik- und Unterstützungsordnung.

3.6
TGL ist unabhängig von politischen Parteien oder Richtungen, Staatsorganen, Religionsgemeinschaften, Unternehmen und Arbeitgeberverbänden.

3.7
TGL bietet seinen Mitgliedern Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Rechtsschutzordnung.

3.8
TGL unterstützt seine Mitglieder bei Arbeitskämpfen gemäß dieser Satzung und der von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Streik- und Unterstützungsordnung  und in besonderen Fällen.

3.9
TGL fördert in seinem Organisationsbereich die Beteiligung seiner Mitglieder an Wahlen zur betrieblichen und Unternehmensmitbestimmung.

3.10
TGL strebt den Zusammenschluss der Jugendmitglieder in einer eigenständigen Jugendorganisation zur Förderung ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung an.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1
Mitglied des Verbands kann werden, wer vom Organisationsbereich gemäß 2.2 dieser Satzung erfasst wird.

4.2
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung der erfassten Daten gem. Bundesdatenschutzgesetz einverstanden.

4.3
Gegnerinnen bzw. Gegner der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland können nicht Mitglied von TGL sein. 

4.4
Mit dem unterschriebenen Beitrittsantrag erkennt das Neumitglied die Satzung in der jeweils gültigen Form an.  

4.5
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Wegfall der in Ziffer 4.1. bestimmten Voraussetzungen zur Mitgliedschaft oder dem Tod des Mitglieds. 

4.6
Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende dem Vorstand gegenüber zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.   

4.7
Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds den Austritt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Ziffer 4.6 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis genehmigen.  

4.8
Für Mitglieder, die ihrer Wehrpflicht genügen oder anerkannten Zivildienst ableisten, bleibt die Mitgliedschaft bei TGL aufrechterhalten. Für Mitglieder, die im Ruhestand oder Elternurlaub sind, bleibt die Mitgliedschaft bei TGL ebenfalls aufrechterhalten. In diesen Fällen ruhen die Mitgliedsrechte und die Mitgliedspflichten.  

4.9
Ein Mitglied kann bei grober Verletzung von Interessen und Zielen von TGL oder Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten aus dem Verband ausgeschlossen werden. Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Vorstandsmitglied stellen. Der Antrag ist zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist das betroffene Mitglied über den Antrag zu informieren und die Begründung des Antrags dem betroffenen Mitglied zu übermitteln. Im Rahmen des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.10
Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung des Verbands nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern monatlich Beiträge in Höhe von 1 % des Bruttogrundgehalts ohne Zulagen und ohne Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus, Sondervergütungen etc. 

5.2
Das Mitglied verliert den Anspruch auf die Leistungen von TGL wenn es nicht seinen Beitrag gemäß Satzung entrichtet. 

5.3
Während der Grundwehrdienst- bzw. Zivildienstzeit, des Elternurlaubs oder des Ruhestandes ist das Mitglied von der Beitragspflicht befreit. 

5.4
In begründeten Ausnahmefällen wie z.B. Arbeitslosigkeit oder außergewöhnlichen Umständen kann auf Antrag des Mitglieds der Vorstand über eine Reduktion des Beitrags entscheiden. 

5.5
Auszubildende zahlen bis zum Ende der Ausbildung einen Pauschalbetrag von monatlich 5 €. 

5.6
Neumitglieder haben die Möglichkeit für die ersten sechs Monate eine beitragsfreie Mitgliedschaft einzugehen. Unterstützungsleistungen richten sich in dieser Zeit nach der gültigen Rechtsschutzordnung, Streikordnung und Unterstützungsordnung. Ab dem siebten Monat zahlt das Mitglied den satzungsgemäßen Beitrag. 

 

§ 6 Organe von TGL

Organe von TGL sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Beirat,
  • der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung 

7.1
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied  als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail Adresse) gerichtet ist.  

7.2
Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden. 

7.3
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss er einberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.  

7.4
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter oder einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 

7.5
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 

7.6
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. 

7.7
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.  

7.8
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt. 

7.9
Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn die Mitglieder von der beabsichtigten Satzungsänderung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten haben.  

7.10
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Änderung der Tagesordnung müssen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Übrigen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.  

7.11
Jedes Mitglied von TGL hat im Rahmen dieser Satzung auf den Mitgliederversammlungen Rede- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht, soweit sich nicht aus § 4 Ziffer 4.8 etwas anderes ergibt.  

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

8.1
Die Mitgliederversammlung entscheidet per Beschlussfassung insbesondere über nachfolgend aufgeführte Angelegenheiten:  

  • Entlastung, Bestellung und Abberufung des Vorstands
  • Tarifpolitische Grundsätze
  • Regelwerke, Geschäftsordnungen und sonstige Richtlinien
  • Anträge und Angelegenheiten, die ihr durch Regelwerke, Geschäftsordnungen oder sonstige Richtlinien zugewiesen sind
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Verbands

8.2
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung gewählt.
     

§ 9 Beirat 

9.1
Der Beirat besteht möglichst aus sieben Mitgliedern. Er wird vom Tag der Wahl an auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder von TGL Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied des Beirats sein. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit der übrigen Beiratsmitglieder einen Nachfolger. Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in TGL Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Vorstand vom Amt als Beiratsmitglied oder mit Ablauf der Amtszeit. Die Mitgliederversammlung kann ein Beiratsmitglied aus wichtigem Grund von seinem Amt als Beiratsmitglied abberufen.

9.2
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Verbandsangelegenheiten, insbesondere bei der Festlegung der Richtlinien der Vereinspolitik und der Vereinsarbeit zu beraten und ihm Empfehlungen zu geben. Der Beirat hat das Recht, sich beim Vorstand über Verbandsangelegenheiten und über die Finanzen zu informieren. Der Vorstand wird den Beirat in den halbjährlichen ordentlichen Sitzungen des Beirats über den aktuellen Stand des Verbandes informieren. Der Beirat entscheidet über die Zahlung von Entschädigungen und Vergütungen für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied. Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. 

9.3
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten. 

9.4
Mindestens einmal im Halbjahr soll eine ordentliche Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter in Textform mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Frist verkürzt werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss im Übrigen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden, wenn mindestens ein Beiratsmitglied oder ein Vorstandsmitglied die Einberufung in Textform verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind das Beiratsmitglied oder das Vorstandsmitglied, das die Einberufung verlangt hat, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. 

9.5
Die Sitzungen des Beirats werden von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom seinem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt der Beirat für seine Sitzung unter der Leitung des Beiratsmitglieds, das dem Verband am längsten angehört, einen Versammlungsleiter. In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. 

9.6
Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

9.7
Ein Beiratsbeschluss kann schriftlich, per Telefax, Email oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Beiratsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

9.8
Über die Sitzungen des Beirats und die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die der Beiratsvorsitzende bzw. der Versammlungsleiter unterzeichnet und an alle Beiratsmitglieder versendet. 

9.9
Jedes Beiratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner im Rahmen seiner Beiratstätigkeit entstandenen Aufwendungen.

 

§ 10 Vorstand 

10.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem/der Vorsitzenden und
  • mindestens vier und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob vier, fünf oder sechs der vorstehend genannten weiteren Vorstandsmitglieder gewählt werden. 

Der Vorstand muss mehrheitlich aus Mitgliedern der TGL bestehen. Vorstände müssen die Prämisse der Gegnerfreiheit erfüllen. Bei Nichterfüllung der Gegnerfreiheit scheidet das Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung aus. 

10.2
Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

10.3
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit sie nach Gesetz oder dieser Satzung nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Beirats bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 

10.4
Der Vorstand vertritt TGL gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich. 

10.5
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstandes jeweils in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

10.6
Aus dem Kreis der weiteren Vorstandsmitglieder wählt der Vorstand in getrennten Wahlgängen einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Unbeschadet dessen bestimmt der Vorstand die Verteilung der Aufgabenbereiche Finanzen, Tarif/Recht, Berufspolitik und Kommunikation und ggf. weiterer vom Vorstand definierter Aufgabenbereiche auf die weiteren Vorstandsmitglieder. Die Wahl zum Stellvertreter des Vorsitzenden steht der Übernahme eines solchen Aufgabenbereichs nicht entgegen. 

10.7
Bei Vorstandsneuwahlen sind die Kandidaten dem Vorstand gegenüber spätestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 

10.8
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung, Nichterfüllung der Gegnerfreiheit oder seiner Erklärung, dass es sein Amt niederlegt. 

10.9
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch berufen. Scheidet der Vorsitzende aus, so übernimmt der erste Stellvertreter das Amt als Vorsitzender. Seine Stellvertreter werden gemäß Ziff. 10.6 Satz 1 neu gewählt. 

10.10
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

10.11
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, per Telefax, Email oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

10.12
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter bzw. dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.  

 

§ 11 Vertrauensleute 

11.1
Vertrauensleute werden für eine Amtszeit von vier Jahren für den jeweiligen Betrieb oder den vom Vorstand bestimmten Bereich eines Unternehmens von den in dem jeweiligen Betrieb oder Bereich beschäftigten TGL Mitgliedern gewählt. Innerhalb der Amtsperioden kann ein Interessent bei Bedarf vom Vorstand zum Vertrauensmann ernannt werden. 

11.2
Die Anzahl der Vertrauensleute richtet sich nach der Menge der potenziellen Mitglieder im jeweiligen Betrieb/Bereich. Es wird pro 50 möglichen Mitgliedern ein Vertrauensmann angestrebt. 

11.3
Aufgabe der Vertrauensleute ist es, Mitglieder für TGL zu werben, Mitglieder und Interessenten zu beraten und aufzuklären sowie als Kontaktperson zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand zu fungieren. 

11.4
Vertrauensleute sollen weiterhin den Willen der Mitglieder an den Vorstand weiter tragen, um diesen zusammen mit dem Vorstand zu erörtern. 

11.5
Vertrauensleute können vom Vorstand zum Zwecke einer Entscheidungsfindung herangezogen werden. 

 

§ 12 Tarifarbeit

12.1
Die Tarifarbeit der TGL wird durch die jeweils zu bildenden Tarifkommissionen wahrgenommen. 

12.2
Die ersten Tarifkommissionen können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vorstand gebildet werden. Im Übrigen werden die TGL Tarifkommissionen durch die Mitglieder des Bereichs gewählt, für den die Tarifkommissionen jeweils zuständig sind. 

12.3
Die Tarifkommissionen führen die Tarifverhandlungen und entscheiden über die Tarifforderungen, die Annahme und Ablehnung von Verhandlungsergebnissen sowie über das Scheitern der Tarifverhandlungen nach Maßgabe des TGL Regelwerks für Tarifarbeit. Sie sind ferner zuständig für den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen. 

12.4
Das Nähere regelt ein von der Mitgliederversammlung zu erlassendes Regelwerk für Tarifarbeit.

 

§ 13 Tarifpolitische Grundsätze

13.1
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die tarifpolitischen Grundsätze. Diese Grundsätze haben den Charakter von Empfehlungen für die Tarifkommissionen. Sie dienen der Koordination, Abstimmung und gegenseitigen Unterstützung der jeweiligen Tarifpolitik. 

13.2
Die tarifpolitischen Grundsätze werden von einem Tarifausschuss erarbeitet und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Die durch die Mitgliederversammlung verabschiedeten tarifpolitischen Grundsätze werden Bestandteil des TGL Regelwerks für Tarifarbeit. 

13.3
Der Vorstand hat ein Vetorecht gegen Tarifforderungen und Abschlüsse. Gegen diese Entscheidung kann die zuständige Tarifkommission beim Vorstand Beschwerde erheben. Hierüber trifft der Vorstand eine endgültige Entscheidung.

13.4
Das Nähere regelt das Regelwerk für Tarifarbeit.

 

§ 14 Arbeitskampf

14.1
Über die Durchführung von Urabstimmung und Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der Vorstand.

14.2
Für die Durchführung eines Arbeitskampfes gelten die Bestimmungen der Streikordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.

14.3
TGL gewährt seinen Mitgliedern Streikgeldunterstützung nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Unterstützungsordnung.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1.
Über die Auflösung des Verbands ist auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. 

16.2.
Der Beschluss zur Auflösung bedarf mindestens einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

16.3.
Die Auflösungsversammlung beschließt mit mindestens 2/3 Mehrheit, welcher gemeinnützigen Organisation das Restvermögen des Verbands zukommen soll.

 

§ 17 Datenschutz im Verein

17.1.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins dürfen unter Beachtung der aktuellen Datenschutzschutzrichtlinien personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet werden.

Die gültigen Richtlinien werden hierfür durch die TGL in einer separaten Datenschutzerklärung aufgeführt und veröffentlicht.  

17.2.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern, oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen, als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.

 

Annex A

Beispielhaft genannte technische Berufe in der Luftfahrt:

  • Fluggerätmechaniker/in
    • Fertigungstechnik
    • Instandhaltungstechnik
    • Triebwerkstechnik
  • Elektroniker/in für luftfahrttechnische Systeme
  • Aircraft Specialist (Spezialfacharbeiter)
    • Cabin
    • Structure/Metal
    • Electric
    • Turbine
    • Composite
  • technische Lehrer für Aus- und Weiterbildung
  • Ingenieur/in Luft- und Raumfahrttechnik

Steikordnung

Stand 23.11.2011

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§ 1

Der Vorstand ist ermächtigt, zu Warnstreiks aufzurufen. 

 

§ 2

Grundsätzlich ist ein Streik als letztes Mittel gewerkschaftlicher Forderungen anzusehen.

 

§ 3

Arbeitseinstellungen setzen immer den Beschluss des Vorstandes voraus.

 

§ 4

Vor der Beschlussfassung über Arbeitsniederlegungen hat der Vorstand sowohl die Geschäftslage der betreffenden Betriebe als auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen. Der Vorstand hat ferner zu berücksichtigen, ob zur Durchführung des Streiks die nötigen Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können. Der Streik muss abgelehnt werden, wenn nicht mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden Gewerkschaftsmitglieder in der vom Vorstand beschlossenen geheimen Urabstimmung für die Arbeitseinstellung gestimmt haben. Vor der Abstimmung hat der Vorstand auf die gesetzlichen Bestimmungen über eventuellen Tarif-   oder Vertragsbruch und auf die für die Durchführung und Unterstützung des Streiks geltenden Bestimmungen dieser Satzung hinzuweisen.

 

§ 5

Tritt während eines anerkannten Streiks nach Auffassung des Vorstandes eine wesentliche Änderung der Situation ein, so muss erneut eine geheime Urabstimmung unter den an dieser Streikbewegung beteiligten Mitgliedern durchgeführt werden.

 

§ 6

Der Vorstand darf der Fortführung der Streikmaßnahme nur dann zustimmen, wenn mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden Gewerkschaftsmitglieder sich dafür ausgesprochen haben.

 

§ 7

Die Entscheidungen des Vorstandes sind unter allen Umständen für die betreffenden Mitglieder bindend. Wird gegen den Beschluss des Vorstandes die Arbeit niedergelegt, so verzichten die Mitglieder auf jede Unterstützung

 

§ 8

Zur Einleitung und Überwachung aller Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Streiks notwendig sind, setzt der Vorstand eine Streikleitung ein.

 

§ 9

Anerkannte Notdienstarbeiten die zum Schutz für das Gemeinwohl und zur Erhaltung der  Betriebseinrichtung zwingend notwendig sind, sind zu gewährleisten.

 

§ 10

Der Vorstand entscheidet über die Beendigung des Streiks. Der Streik ist zu beenden wenn mehr als 25 Prozent der abstimmenden Mitglieder in einer Urabstimmung für die Beendigung des Streiks gestimmt haben.

Unterstützungsordnung

Stand 23.11.2011

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§ 1 Voraussetzungen

Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstimmung der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.

 

§ 2 Unterstützungssatz

Die Unterstützungssätze für einen Streiktag betragen:

  • bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 2,5fache des Durchschnittsbeitrages;

  • bei einer Beitragsleistung über 12 bis 36 Monate das 3,2fache des Durchschnittsbeitrages;

  • bei einer Beitragsleistung über 36 Monate das 3,8fache des Durchschnittsbeitrages;

  • Auszubildende erhalten das 3fache des Monatsbeitrags.

 

§ 3 Unterstützungshöhe

Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge für drei volle Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Urabstimmung errechnet.

Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 2 entrichten konnten, wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beitrag/Beiträge zur Berechnung der Unterstützung herangezogen.

 

§ 4 Mehrere Ansprüche

Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik Anspruch auf Unterstützung nur bei einer Gewerkschaft erheben, die für die Durchführung der Bewegung zuständig ist.

 

§ 5 Zeitpunkt der Zahlung

Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Erfüllung der durch den Vorstand angeordneten Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird nach Möglichkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigten üblicherweise Gehalt vom Arbeitgeber beziehen, festgelegt

 

§ 6 Unterstützungsbeginn

Die Unterstützung beginnt mit dem vierten Tag der Arbeitsniederlegung, an dem auch tatsächlich Einkommensminderungen stattfinden. Die Voraussetzung der Einkommensminderung muss für jeden Streiktag erfüllt sein.

 

§ 7 Rückzahlung

Bei Kündigung der TGL Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Unterstützung ist diese in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

Angenommen auf der Mitgliederversammlung vom 23.11.2011

Rechtsschutzordnung

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§ 1 Grundsatz

  1. Rechtsschutz kann TGL ihren ordentlichen Mitgliedern in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten gewähren, die mit der Ausübung oder mit der Ausbildung zu einem solchen Beruf zusammenhängen.

  2. Im Rahmen des Abs. 1 kann auch den Hinterbliebenen der Mitglieder von TGL Rechtsschutz gewährt werden.

  3. Bei Streitigkeiten wird kein Rechtsschutz gewährt, in welchen sich Mitglieder von TGL als Hauptparteien gegenüber stehen.

 

§ 2 Voraussetzung der Rechtsschutzgewährung

  1. Vor dem Ereignis, aus dem Rechtsstreitigkeiten entstehen könnten, muss der Antragsteller seit mindestens drei Monaten Mitglied bei TGL sein und den satzungsgemäßen monatlichen Beitrag in Höhe von 1% der letzten Bruttogrundvergütung entrichtet haben.

  2. Trotz Mahnung darf das Mitglied keine Beitragsschulden in Höhe von mehr als drei Monatsbeiträgen haben, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass es die Säumigkeit nicht verschuldet hat.

  3. Das Mitglied darf die Mitgliedschaft bei TGL nicht gekündigt haben.

  4. An Eides Statt muss das Mitglied dem Vorstand der TGL erklären, dass ihm keine anderweitige Rechtsschutzgewährung, z.B. durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder bestehender Rechtsschutzversicherung, gewährt werden kann.

 

§ 3 Art der Rechtsschutzgewährung

Rechtsschutz wird gewährt durch:

  1. Den Vorstand der TGL bei kostenfreier Beratung und ggf. zu Rate ziehen eines Anwalts.

  2. Kostenübernahme bei Rechtsstreitigkeiten sowie Prozesskostenrisiken gem. den Bestimmungen des § 4 und folgende.

 

§ 4 Verfahren bei Prozesskostenübernahme

  1. Alle erreichbaren Vorstandsmitglieder entscheiden über die Übernahme von Prozesskosten und Kostenrisiken, mindestens jedoch drei, auf Antrag des Mitglieds. Ein Rechtsanwalt kann gehört werden.

  2. Das individuelle Interesse des Mitglieds, das Interesse von TGL an der Klärung von Fragen, die eine Mehrzahl von Mitgliedern betreffen und das Interesse von TGL an der Klärung von Fragen mit grundsätzlicher berufspolitischer oder arbeitsrechtlicher Bedeutung sind für die Entscheidung maßgebend und erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen.

  3. Es bedarf der Schriftform über die Entscheidung der Vorstandsmitglieder.

 

§ 5 Umfang der Kostenübernahme

Der Rechtsschutz durch Kosten- bzw. Risikoübernahme kann sich erstrecken:

  1. Auf das gesamte Kostenrisiko (Gerichtskosten, Kosten von Beweismitteln, eigene Anwaltskosten des Mitglieds), auf einzelne Kosten, auf Quoten der Gesamtkosten oder auf einen bezifferten Betrag zu dem Kostenrisiko.

  2. Auf das Kostenrisiko einzelner Instanzen.

  3. Auf die Leistungen von Kostenvorschüssen und auf die Beteiligung an Kosten des Mitglieds in den Fällen, in denen der Rechtsstreit ein wirtschaftliches Ergebnis für das Mitglied nicht erbracht hat.

 

§ 6 Übernahmezusage nach Individualinteresse

Soweit TGL möglich, wird Rechtsschutz grundsätzlich zugesagt, wenn das Antrag stellende Mitglied sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen will.

 

§ 7 Überprüfung des Rechtsschutzfalles

TGL kann die Gewährung von Rechtsschutz auch in den Fällen des § 6 ablehnen, wenn die Vorstandsmitglieder nach Erörterung mit einem Rechtsanwalt die Rechtsverfolgung für voraussichtlich erfolglos halten und wenn die Gründe des § 4 Abs. 2 nicht für die Durchführung des Rechtsstreits sprechen.

 

§ 8 Verfall der Rechte bei Austritt und Ausschluss

Tritt das Mitglied aus TGL während der Geltungsdauer der Rechtsschutzzusage oder innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Geltungsdauer aus, verfallen somit die Rechte des Mitglieds aus der Prozesskostenübernahmezusage und das Mitglied hat die vorgeleisteten Beträge zurückzuerstatten

 

§ 9 Form des Antrages

Rechtsschutzanträge sind schriftlich einzureichen.

Dem Antrag ist eine Darstellung des Tatbestandes mit Kopien oder vorhandenen Unterlagen beizufügen.

 

§ 10 Vollmachtserteilung

Das Mitglied erklärt sich mit der Einreichung des Rechtsschutzantrages einverstanden, dass ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied eine Vollmacht hat, um in seinem Namen außergerichtliche Verhandlungen zu führen. Der/die Bevollmächtigte ist bei der Benutzung der Vollmacht verpflichtet, sich mit dem Mitglied abzustimmen.

Satzungen und Regelwerke

Alles was Recht ist, beschlossen durch die Mitgliederversammlung der TGL!

Hier sind die aktuell gültigen Regelwerke von TGL zur Ansicht und zum Download als PDF-Datei bereitgestellt.

Im Mitgliederbreich unserer Website, sind darüberhinaus verschiedene Anträge für den Bezug von Leistungen der TGL durch unsere Mitglieder hinterlegt.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung, am besten per Mail an vorstand@tgl-online.de


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Steikordnung

Stand 23.11.2011

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§ 1

Der Vorstand ist ermächtigt, zu Warnstreiks aufzurufen. 

 

§ 2

Grundsätzlich ist ein Streik als letztes Mittel gewerkschaftlicher Forderungen anzusehen.

 

§ 3

Arbeitseinstellungen setzen immer den Beschluss des Vorstandes voraus.

 

§ 4

Vor der Beschlussfassung über Arbeitsniederlegungen hat der Vorstand sowohl die Geschäftslage der betreffenden Betriebe als auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen. Der Vorstand hat ferner zu berücksichtigen, ob zur Durchführung des Streiks die nötigen Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können. Der Streik muss abgelehnt werden, wenn nicht mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden Gewerkschaftsmitglieder in der vom Vorstand beschlossenen geheimen Urabstimmung für die Arbeitseinstellung gestimmt haben. Vor der Abstimmung hat der Vorstand auf die gesetzlichen Bestimmungen über eventuellen Tarif-   oder Vertragsbruch und auf die für die Durchführung und Unterstützung des Streiks geltenden Bestimmungen dieser Satzung hinzuweisen.

 

§ 5

Tritt während eines anerkannten Streiks nach Auffassung des Vorstandes eine wesentliche Änderung der Situation ein, so muss erneut eine geheime Urabstimmung unter den an dieser Streikbewegung beteiligten Mitgliedern durchgeführt werden.

 

§ 6

Der Vorstand darf der Fortführung der Streikmaßnahme nur dann zustimmen, wenn mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden Gewerkschaftsmitglieder sich dafür ausgesprochen haben.

 

§ 7

Die Entscheidungen des Vorstandes sind unter allen Umständen für die betreffenden Mitglieder bindend. Wird gegen den Beschluss des Vorstandes die Arbeit niedergelegt, so verzichten die Mitglieder auf jede Unterstützung

 

§ 8

Zur Einleitung und Überwachung aller Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Streiks notwendig sind, setzt der Vorstand eine Streikleitung ein.

 

§ 9

Anerkannte Notdienstarbeiten die zum Schutz für das Gemeinwohl und zur Erhaltung der  Betriebseinrichtung zwingend notwendig sind, sind zu gewährleisten.

 

§ 10

Der Vorstand entscheidet über die Beendigung des Streiks. Der Streik ist zu beenden wenn mehr als 25 Prozent der abstimmenden Mitglieder in einer Urabstimmung für die Beendigung des Streiks gestimmt haben.

Unterstützungsordnung

Stand 23.11.2011

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§ 1 Voraussetzungen

Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstimmung der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.

 

§ 2 Unterstützungssatz

Die Unterstützungssätze für einen Streiktag betragen:

  • bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 2,5fache des Durchschnittsbeitrages;

  • bei einer Beitragsleistung über 12 bis 36 Monate das 3,2fache des Durchschnittsbeitrages;

  • bei einer Beitragsleistung über 36 Monate das 3,8fache des Durchschnittsbeitrages;

  • Auszubildende erhalten das 3fache des Monatsbeitrags.

 

§ 3 Unterstützungshöhe

Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge für drei volle Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Urabstimmung errechnet.

Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 2 entrichten konnten, wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beitrag/Beiträge zur Berechnung der Unterstützung herangezogen.

 

§ 4 Mehrere Ansprüche

Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik Anspruch auf Unterstützung nur bei einer Gewerkschaft erheben, die für die Durchführung der Bewegung zuständig ist.

 

§ 5 Zeitpunkt der Zahlung

Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Erfüllung der durch den Vorstand angeordneten Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird nach Möglichkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigten üblicherweise Gehalt vom Arbeitgeber beziehen, festgelegt

 

§ 6 Unterstützungsbeginn

Die Unterstützung beginnt mit dem vierten Tag der Arbeitsniederlegung, an dem auch tatsächlich Einkommensminderungen stattfinden. Die Voraussetzung der Einkommensminderung muss für jeden Streiktag erfüllt sein.

 

§ 7 Rückzahlung

Bei Kündigung der TGL Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Unterstützung ist diese in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

Angenommen auf der Mitgliederversammlung vom 23.11.2011

Satzung

Satzung

Stand 24.06.2023

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§ 1 Name und Sitz 

1.1
Der Verband trägt den Namen TGL Technik Gewerkschaft Luftfahrt. 

1.2
Sitz des Vereins ist 60549 Frankfurt am Main, Frankfurt Airport Center 1, Hausbriefkasten 58, Hugo Eckener Ring.

 

§ 2 Räumlicher und sachlicher Organisationsbereich 

2.1
Das Organisationsgebiet von TGL erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland  und kann im Ausland gelegene Betriebe und Einrichtungen von  Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik einschließen. 

2.2
Der persönliche Organisationsbereich von TGL umfasst alle Arbeitnehmer, die einen technischen Beruf * (Annex A) in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen ausüben, Arbeitnehmer solcher Berufe anweisen oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden. In Instandhaltungsbetrieben (derzeit EASA Teil-145) mit unternehmensweit weniger als 500 Beschäftigten umfasst der Organisationsbereich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden.

  
§ 3 Aufgaben und Ziele

3.1
TGL setzt sich für die Angleichung von Prozessen und Regularien zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, einschließlich der dazu zu installierenden Komponenten, zum Zwecke erhöhter Sicherheit im Luftverkehr ein. 

3.2
TGL fordert einheitliche Standards und damit grundsätzlich die Lizenz gem. der jeweils gültigen EU-VERORDNUNGEN, für das in der Flugzeuginstandhaltung am Luftfahrzeug arbeitende Personal.

3.3
TGL setzt sich für die Förderung und Wahrung der Sicherheit im Luftverkehr ein. 

3.4
TGL fördert mit dem Sachverstand seiner Mitglieder in seinem Organisationsbereich Bestand und Entwicklung der Zivilluftfahrt. 

3.5
Wesentliches Ziel von TGL ist insbesondere die Verbesserung und Sicherung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck schließt der Verband nach geltendem Recht Tarifverträge für seine Mitglieder ab - gegebenenfalls unter Anwendung der zulässigen gewerkschaftlichen Kampfmittel in einem Arbeitskampf. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Streik- und Unterstützungsordnung.

3.6
TGL ist unabhängig von politischen Parteien oder Richtungen, Staatsorganen, Religionsgemeinschaften, Unternehmen und Arbeitgeberverbänden.

3.7
TGL bietet seinen Mitgliedern Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Rechtsschutzordnung.

3.8
TGL unterstützt seine Mitglieder bei Arbeitskämpfen gemäß dieser Satzung und der von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Streik- und Unterstützungsordnung  und in besonderen Fällen.

3.9
TGL fördert in seinem Organisationsbereich die Beteiligung seiner Mitglieder an Wahlen zur betrieblichen und Unternehmensmitbestimmung.

3.10
TGL strebt den Zusammenschluss der Jugendmitglieder in einer eigenständigen Jugendorganisation zur Förderung ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung an.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1
Mitglied des Verbands kann werden, wer vom Organisationsbereich gemäß 2.2 dieser Satzung erfasst wird.

4.2
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung der erfassten Daten gem. Bundesdatenschutzgesetz einverstanden.

4.3
Gegnerinnen bzw. Gegner der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland können nicht Mitglied von TGL sein. 

4.4
Mit dem unterschriebenen Beitrittsantrag erkennt das Neumitglied die Satzung in der jeweils gültigen Form an.  

4.5
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Wegfall der in Ziffer 4.1. bestimmten Voraussetzungen zur Mitgliedschaft oder dem Tod des Mitglieds. 

4.6
Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende dem Vorstand gegenüber zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.   

4.7
Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds den Austritt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Ziffer 4.6 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis genehmigen.  

4.8
Für Mitglieder, die ihrer Wehrpflicht genügen oder anerkannten Zivildienst ableisten, bleibt die Mitgliedschaft bei TGL aufrechterhalten. Für Mitglieder, die im Ruhestand oder Elternurlaub sind, bleibt die Mitgliedschaft bei TGL ebenfalls aufrechterhalten. In diesen Fällen ruhen die Mitgliedsrechte und die Mitgliedspflichten.  

4.9
Ein Mitglied kann bei grober Verletzung von Interessen und Zielen von TGL oder Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten aus dem Verband ausgeschlossen werden. Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Vorstandsmitglied stellen. Der Antrag ist zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist das betroffene Mitglied über den Antrag zu informieren und die Begründung des Antrags dem betroffenen Mitglied zu übermitteln. Im Rahmen des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.10
Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung des Verbands nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern monatlich Beiträge in Höhe von 1 % des Bruttogrundgehalts ohne Zulagen und ohne Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus, Sondervergütungen etc. 

5.2
Das Mitglied verliert den Anspruch auf die Leistungen von TGL wenn es nicht seinen Beitrag gemäß Satzung entrichtet. 

5.3
Während der Grundwehrdienst- bzw. Zivildienstzeit, des Elternurlaubs oder des Ruhestandes ist das Mitglied von der Beitragspflicht befreit. 

5.4
In begründeten Ausnahmefällen wie z.B. Arbeitslosigkeit oder außergewöhnlichen Umständen kann auf Antrag des Mitglieds der Vorstand über eine Reduktion des Beitrags entscheiden. 

5.5
Auszubildende zahlen bis zum Ende der Ausbildung einen Pauschalbetrag von monatlich 5 €. 

5.6
Neumitglieder haben die Möglichkeit für die ersten sechs Monate eine beitragsfreie Mitgliedschaft einzugehen. Unterstützungsleistungen richten sich in dieser Zeit nach der gültigen Rechtsschutzordnung, Streikordnung und Unterstützungsordnung. Ab dem siebten Monat zahlt das Mitglied den satzungsgemäßen Beitrag. 

 

§ 6 Organe von TGL

Organe von TGL sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Beirat,
  • der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung 

7.1
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied  als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail Adresse) gerichtet ist.  

7.2
Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden. 

7.3
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss er einberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.  

7.4
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter oder einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 

7.5
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 

7.6
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. 

7.7
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.  

7.8
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt. 

7.9
Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn die Mitglieder von der beabsichtigten Satzungsänderung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten haben.  

7.10
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Änderung der Tagesordnung müssen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Übrigen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.  

7.11
Jedes Mitglied von TGL hat im Rahmen dieser Satzung auf den Mitgliederversammlungen Rede- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht, soweit sich nicht aus § 4 Ziffer 4.8 etwas anderes ergibt.  

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

8.1
Die Mitgliederversammlung entscheidet per Beschlussfassung insbesondere über nachfolgend aufgeführte Angelegenheiten:  

  • Entlastung, Bestellung und Abberufung des Vorstands
  • Tarifpolitische Grundsätze
  • Regelwerke, Geschäftsordnungen und sonstige Richtlinien
  • Anträge und Angelegenheiten, die ihr durch Regelwerke, Geschäftsordnungen oder sonstige Richtlinien zugewiesen sind
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Verbands

8.2
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung gewählt.
     

§ 9 Beirat 

9.1
Der Beirat besteht möglichst aus sieben Mitgliedern. Er wird vom Tag der Wahl an auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder von TGL Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied des Beirats sein. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit der übrigen Beiratsmitglieder einen Nachfolger. Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in TGL Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Vorstand vom Amt als Beiratsmitglied oder mit Ablauf der Amtszeit. Die Mitgliederversammlung kann ein Beiratsmitglied aus wichtigem Grund von seinem Amt als Beiratsmitglied abberufen.

9.2
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Verbandsangelegenheiten, insbesondere bei der Festlegung der Richtlinien der Vereinspolitik und der Vereinsarbeit zu beraten und ihm Empfehlungen zu geben. Der Beirat hat das Recht, sich beim Vorstand über Verbandsangelegenheiten und über die Finanzen zu informieren. Der Vorstand wird den Beirat in den halbjährlichen ordentlichen Sitzungen des Beirats über den aktuellen Stand des Verbandes informieren. Der Beirat entscheidet über die Zahlung von Entschädigungen und Vergütungen für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied. Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. 

9.3
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten. 

9.4
Mindestens einmal im Halbjahr soll eine ordentliche Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter in Textform mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Frist verkürzt werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss im Übrigen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden, wenn mindestens ein Beiratsmitglied oder ein Vorstandsmitglied die Einberufung in Textform verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind das Beiratsmitglied oder das Vorstandsmitglied, das die Einberufung verlangt hat, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. 

9.5
Die Sitzungen des Beirats werden von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom seinem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt der Beirat für seine Sitzung unter der Leitung des Beiratsmitglieds, das dem Verband am längsten angehört, einen Versammlungsleiter. In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. 

9.6
Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

9.7
Ein Beiratsbeschluss kann schriftlich, per Telefax, Email oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Beiratsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

9.8
Über die Sitzungen des Beirats und die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die der Beiratsvorsitzende bzw. der Versammlungsleiter unterzeichnet und an alle Beiratsmitglieder versendet. 

9.9
Jedes Beiratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner im Rahmen seiner Beiratstätigkeit entstandenen Aufwendungen.

 

§ 10 Vorstand 

10.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem/der Vorsitzenden und
  • mindestens vier und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob vier, fünf oder sechs der vorstehend genannten weiteren Vorstandsmitglieder gewählt werden. 

Der Vorstand muss mehrheitlich aus Mitgliedern der TGL bestehen. Vorstände müssen die Prämisse der Gegnerfreiheit erfüllen. Bei Nichterfüllung der Gegnerfreiheit scheidet das Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung aus. 

10.2
Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

10.3
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit sie nach Gesetz oder dieser Satzung nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Beirats bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 

10.4
Der Vorstand vertritt TGL gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich. 

10.5
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstandes jeweils in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

10.6
Aus dem Kreis der weiteren Vorstandsmitglieder wählt der Vorstand in getrennten Wahlgängen einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Unbeschadet dessen bestimmt der Vorstand die Verteilung der Aufgabenbereiche Finanzen, Tarif/Recht, Berufspolitik und Kommunikation und ggf. weiterer vom Vorstand definierter Aufgabenbereiche auf die weiteren Vorstandsmitglieder. Die Wahl zum Stellvertreter des Vorsitzenden steht der Übernahme eines solchen Aufgabenbereichs nicht entgegen. 

10.7
Bei Vorstandsneuwahlen sind die Kandidaten dem Vorstand gegenüber spätestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 

10.8
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung, Nichterfüllung der Gegnerfreiheit oder seiner Erklärung, dass es sein Amt niederlegt. 

10.9
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch berufen. Scheidet der Vorsitzende aus, so übernimmt der erste Stellvertreter das Amt als Vorsitzender. Seine Stellvertreter werden gemäß Ziff. 10.6 Satz 1 neu gewählt. 

10.10
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

10.11
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, per Telefax, Email oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

10.12
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter bzw. dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.  

 

§ 11 Vertrauensleute 

11.1
Vertrauensleute werden für eine Amtszeit von vier Jahren für den jeweiligen Betrieb oder den vom Vorstand bestimmten Bereich eines Unternehmens von den in dem jeweiligen Betrieb oder Bereich beschäftigten TGL Mitgliedern gewählt. Innerhalb der Amtsperioden kann ein Interessent bei Bedarf vom Vorstand zum Vertrauensmann ernannt werden. 

11.2
Die Anzahl der Vertrauensleute richtet sich nach der Menge der potenziellen Mitglieder im jeweiligen Betrieb/Bereich. Es wird pro 50 möglichen Mitgliedern ein Vertrauensmann angestrebt. 

11.3
Aufgabe der Vertrauensleute ist es, Mitglieder für TGL zu werben, Mitglieder und Interessenten zu beraten und aufzuklären sowie als Kontaktperson zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand zu fungieren. 

11.4
Vertrauensleute sollen weiterhin den Willen der Mitglieder an den Vorstand weiter tragen, um diesen zusammen mit dem Vorstand zu erörtern. 

11.5
Vertrauensleute können vom Vorstand zum Zwecke einer Entscheidungsfindung herangezogen werden. 

 

§ 12 Tarifarbeit

12.1
Die Tarifarbeit der TGL wird durch die jeweils zu bildenden Tarifkommissionen wahrgenommen. 

12.2
Die ersten Tarifkommissionen können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vorstand gebildet werden. Im Übrigen werden die TGL Tarifkommissionen durch die Mitglieder des Bereichs gewählt, für den die Tarifkommissionen jeweils zuständig sind. 

12.3
Die Tarifkommissionen führen die Tarifverhandlungen und entscheiden über die Tarifforderungen, die Annahme und Ablehnung von Verhandlungsergebnissen sowie über das Scheitern der Tarifverhandlungen nach Maßgabe des TGL Regelwerks für Tarifarbeit. Sie sind ferner zuständig für den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen. 

12.4
Das Nähere regelt ein von der Mitgliederversammlung zu erlassendes Regelwerk für Tarifarbeit.

 

§ 13 Tarifpolitische Grundsätze

13.1
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die tarifpolitischen Grundsätze. Diese Grundsätze haben den Charakter von Empfehlungen für die Tarifkommissionen. Sie dienen der Koordination, Abstimmung und gegenseitigen Unterstützung der jeweiligen Tarifpolitik. 

13.2
Die tarifpolitischen Grundsätze werden von einem Tarifausschuss erarbeitet und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Die durch die Mitgliederversammlung verabschiedeten tarifpolitischen Grundsätze werden Bestandteil des TGL Regelwerks für Tarifarbeit. 

13.3
Der Vorstand hat ein Vetorecht gegen Tarifforderungen und Abschlüsse. Gegen diese Entscheidung kann die zuständige Tarifkommission beim Vorstand Beschwerde erheben. Hierüber trifft der Vorstand eine endgültige Entscheidung.

13.4
Das Nähere regelt das Regelwerk für Tarifarbeit.

 

§ 14 Arbeitskampf

14.1
Über die Durchführung von Urabstimmung und Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der Vorstand.

14.2
Für die Durchführung eines Arbeitskampfes gelten die Bestimmungen der Streikordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.

14.3
TGL gewährt seinen Mitgliedern Streikgeldunterstützung nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Unterstützungsordnung.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1.
Über die Auflösung des Verbands ist auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. 

16.2.
Der Beschluss zur Auflösung bedarf mindestens einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

16.3.
Die Auflösungsversammlung beschließt mit mindestens 2/3 Mehrheit, welcher gemeinnützigen Organisation das Restvermögen des Verbands zukommen soll.

 

§ 17 Datenschutz im Verein

17.1.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins dürfen unter Beachtung der aktuellen Datenschutzschutzrichtlinien personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet werden.

Die gültigen Richtlinien werden hierfür durch die TGL in einer separaten Datenschutzerklärung aufgeführt und veröffentlicht.  

17.2.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern, oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen, als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.

 

Annex A

Beispielhaft genannte technische Berufe in der Luftfahrt:

  • Fluggerätmechaniker/in
    • Fertigungstechnik
    • Instandhaltungstechnik
    • Triebwerkstechnik
  • Elektroniker/in für luftfahrttechnische Systeme
  • Aircraft Specialist (Spezialfacharbeiter)
    • Cabin
    • Structure/Metal
    • Electric
    • Turbine
    • Composite
  • technische Lehrer für Aus- und Weiterbildung
  • Ingenieur/in Luft- und Raumfahrttechnik

Streikordnung

Steikordnung

Stand 23.11.2011

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§ 1

Der Vorstand ist ermächtigt, zu Warnstreiks aufzurufen. 

 

§ 2

Grundsätzlich ist ein Streik als letztes Mittel gewerkschaftlicher Forderungen anzusehen.

 

§ 3

Arbeitseinstellungen setzen immer den Beschluss des Vorstandes voraus.

 

§ 4

Vor der Beschlussfassung über Arbeitsniederlegungen hat der Vorstand sowohl die Geschäftslage der betreffenden Betriebe als auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen. Der Vorstand hat ferner zu berücksichtigen, ob zur Durchführung des Streiks die nötigen Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können. Der Streik muss abgelehnt werden, wenn nicht mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden Gewerkschaftsmitglieder in der vom Vorstand beschlossenen geheimen Urabstimmung für die Arbeitseinstellung gestimmt haben. Vor der Abstimmung hat der Vorstand auf die gesetzlichen Bestimmungen über eventuellen Tarif-   oder Vertragsbruch und auf die für die Durchführung und Unterstützung des Streiks geltenden Bestimmungen dieser Satzung hinzuweisen.

 

§ 5

Tritt während eines anerkannten Streiks nach Auffassung des Vorstandes eine wesentliche Änderung der Situation ein, so muss erneut eine geheime Urabstimmung unter den an dieser Streikbewegung beteiligten Mitgliedern durchgeführt werden.

 

§ 6

Der Vorstand darf der Fortführung der Streikmaßnahme nur dann zustimmen, wenn mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden Gewerkschaftsmitglieder sich dafür ausgesprochen haben.

 

§ 7

Die Entscheidungen des Vorstandes sind unter allen Umständen für die betreffenden Mitglieder bindend. Wird gegen den Beschluss des Vorstandes die Arbeit niedergelegt, so verzichten die Mitglieder auf jede Unterstützung

 

§ 8

Zur Einleitung und Überwachung aller Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Streiks notwendig sind, setzt der Vorstand eine Streikleitung ein.

 

§ 9

Anerkannte Notdienstarbeiten die zum Schutz für das Gemeinwohl und zur Erhaltung der  Betriebseinrichtung zwingend notwendig sind, sind zu gewährleisten.

 

§ 10

Der Vorstand entscheidet über die Beendigung des Streiks. Der Streik ist zu beenden wenn mehr als 25 Prozent der abstimmenden Mitglieder in einer Urabstimmung für die Beendigung des Streiks gestimmt haben.

Unterstützungsordnung

Unterstützungsordnung

Stand 23.11.2011

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§ 1 Voraussetzungen

Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstimmung der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.

 

§ 2 Unterstützungssatz

Die Unterstützungssätze für einen Streiktag betragen:

  • bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 2,5fache des Durchschnittsbeitrages;

  • bei einer Beitragsleistung über 12 bis 36 Monate das 3,2fache des Durchschnittsbeitrages;

  • bei einer Beitragsleistung über 36 Monate das 3,8fache des Durchschnittsbeitrages;

  • Auszubildende erhalten das 3fache des Monatsbeitrags.

 

§ 3 Unterstützungshöhe

Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge für drei volle Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Urabstimmung errechnet.

Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 2 entrichten konnten, wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beitrag/Beiträge zur Berechnung der Unterstützung herangezogen.

 

§ 4 Mehrere Ansprüche

Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik Anspruch auf Unterstützung nur bei einer Gewerkschaft erheben, die für die Durchführung der Bewegung zuständig ist.

 

§ 5 Zeitpunkt der Zahlung

Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Erfüllung der durch den Vorstand angeordneten Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird nach Möglichkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigten üblicherweise Gehalt vom Arbeitgeber beziehen, festgelegt

 

§ 6 Unterstützungsbeginn

Die Unterstützung beginnt mit dem vierten Tag der Arbeitsniederlegung, an dem auch tatsächlich Einkommensminderungen stattfinden. Die Voraussetzung der Einkommensminderung muss für jeden Streiktag erfüllt sein.

 

§ 7 Rückzahlung

Bei Kündigung der TGL Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Unterstützung ist diese in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

Angenommen auf der Mitgliederversammlung vom 23.11.2011

Rechtsschutzordnung

Rechtsschutzordnung

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§ 1 Grundsatz

  1. Rechtsschutz kann TGL ihren ordentlichen Mitgliedern in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten gewähren, die mit der Ausübung oder mit der Ausbildung zu einem solchen Beruf zusammenhängen.

  2. Im Rahmen des Abs. 1 kann auch den Hinterbliebenen der Mitglieder von TGL Rechtsschutz gewährt werden.

  3. Bei Streitigkeiten wird kein Rechtsschutz gewährt, in welchen sich Mitglieder von TGL als Hauptparteien gegenüber stehen.

 

§ 2 Voraussetzung der Rechtsschutzgewährung

  1. Vor dem Ereignis, aus dem Rechtsstreitigkeiten entstehen könnten, muss der Antragsteller seit mindestens drei Monaten Mitglied bei TGL sein und den satzungsgemäßen monatlichen Beitrag in Höhe von 1% der letzten Bruttogrundvergütung entrichtet haben.

  2. Trotz Mahnung darf das Mitglied keine Beitragsschulden in Höhe von mehr als drei Monatsbeiträgen haben, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass es die Säumigkeit nicht verschuldet hat.

  3. Das Mitglied darf die Mitgliedschaft bei TGL nicht gekündigt haben.

  4. An Eides Statt muss das Mitglied dem Vorstand der TGL erklären, dass ihm keine anderweitige Rechtsschutzgewährung, z.B. durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder bestehender Rechtsschutzversicherung, gewährt werden kann.

 

§ 3 Art der Rechtsschutzgewährung

Rechtsschutz wird gewährt durch:

  1. Den Vorstand der TGL bei kostenfreier Beratung und ggf. zu Rate ziehen eines Anwalts.

  2. Kostenübernahme bei Rechtsstreitigkeiten sowie Prozesskostenrisiken gem. den Bestimmungen des § 4 und folgende.

 

§ 4 Verfahren bei Prozesskostenübernahme

  1. Alle erreichbaren Vorstandsmitglieder entscheiden über die Übernahme von Prozesskosten und Kostenrisiken, mindestens jedoch drei, auf Antrag des Mitglieds. Ein Rechtsanwalt kann gehört werden.

  2. Das individuelle Interesse des Mitglieds, das Interesse von TGL an der Klärung von Fragen, die eine Mehrzahl von Mitgliedern betreffen und das Interesse von TGL an der Klärung von Fragen mit grundsätzlicher berufspolitischer oder arbeitsrechtlicher Bedeutung sind für die Entscheidung maßgebend und erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen.

  3. Es bedarf der Schriftform über die Entscheidung der Vorstandsmitglieder.

 

§ 5 Umfang der Kostenübernahme

Der Rechtsschutz durch Kosten- bzw. Risikoübernahme kann sich erstrecken:

  1. Auf das gesamte Kostenrisiko (Gerichtskosten, Kosten von Beweismitteln, eigene Anwaltskosten des Mitglieds), auf einzelne Kosten, auf Quoten der Gesamtkosten oder auf einen bezifferten Betrag zu dem Kostenrisiko.

  2. Auf das Kostenrisiko einzelner Instanzen.

  3. Auf die Leistungen von Kostenvorschüssen und auf die Beteiligung an Kosten des Mitglieds in den Fällen, in denen der Rechtsstreit ein wirtschaftliches Ergebnis für das Mitglied nicht erbracht hat.

 

§ 6 Übernahmezusage nach Individualinteresse

Soweit TGL möglich, wird Rechtsschutz grundsätzlich zugesagt, wenn das Antrag stellende Mitglied sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen will.

 

§ 7 Überprüfung des Rechtsschutzfalles

TGL kann die Gewährung von Rechtsschutz auch in den Fällen des § 6 ablehnen, wenn die Vorstandsmitglieder nach Erörterung mit einem Rechtsanwalt die Rechtsverfolgung für voraussichtlich erfolglos halten und wenn die Gründe des § 4 Abs. 2 nicht für die Durchführung des Rechtsstreits sprechen.

 

§ 8 Verfall der Rechte bei Austritt und Ausschluss

Tritt das Mitglied aus TGL während der Geltungsdauer der Rechtsschutzzusage oder innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Geltungsdauer aus, verfallen somit die Rechte des Mitglieds aus der Prozesskostenübernahmezusage und das Mitglied hat die vorgeleisteten Beträge zurückzuerstatten

 

§ 9 Form des Antrages

Rechtsschutzanträge sind schriftlich einzureichen.

Dem Antrag ist eine Darstellung des Tatbestandes mit Kopien oder vorhandenen Unterlagen beizufügen.

 

§ 10 Vollmachtserteilung

Das Mitglied erklärt sich mit der Einreichung des Rechtsschutzantrages einverstanden, dass ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied eine Vollmacht hat, um in seinem Namen außergerichtliche Verhandlungen zu führen. Der/die Bevollmächtigte ist bei der Benutzung der Vollmacht verpflichtet, sich mit dem Mitglied abzustimmen.

Rechtsschutzordnung

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§ 1 Grundsatz

  1. Rechtsschutz kann TGL ihren ordentlichen Mitgliedern in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten gewähren, die mit der Ausübung oder mit der Ausbildung zu einem solchen Beruf zusammenhängen.

  2. Im Rahmen des Abs. 1 kann auch den Hinterbliebenen der Mitglieder von TGL Rechtsschutz gewährt werden.

  3. Bei Streitigkeiten wird kein Rechtsschutz gewährt, in welchen sich Mitglieder von TGL als Hauptparteien gegenüber stehen.

 

§ 2 Voraussetzung der Rechtsschutzgewährung

  1. Vor dem Ereignis, aus dem Rechtsstreitigkeiten entstehen könnten, muss der Antragsteller seit mindestens drei Monaten Mitglied bei TGL sein und den satzungsgemäßen monatlichen Beitrag in Höhe von 1% der letzten Bruttogrundvergütung entrichtet haben.

  2. Trotz Mahnung darf das Mitglied keine Beitragsschulden in Höhe von mehr als drei Monatsbeiträgen haben, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass es die Säumigkeit nicht verschuldet hat.

  3. Das Mitglied darf die Mitgliedschaft bei TGL nicht gekündigt haben.

  4. An Eides Statt muss das Mitglied dem Vorstand der TGL erklären, dass ihm keine anderweitige Rechtsschutzgewährung, z.B. durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder bestehender Rechtsschutzversicherung, gewährt werden kann.

 

§ 3 Art der Rechtsschutzgewährung

Rechtsschutz wird gewährt durch:

  1. Den Vorstand der TGL bei kostenfreier Beratung und ggf. zu Rate ziehen eines Anwalts.

  2. Kostenübernahme bei Rechtsstreitigkeiten sowie Prozesskostenrisiken gem. den Bestimmungen des § 4 und folgende.

 

§ 4 Verfahren bei Prozesskostenübernahme

  1. Alle erreichbaren Vorstandsmitglieder entscheiden über die Übernahme von Prozesskosten und Kostenrisiken, mindestens jedoch drei, auf Antrag des Mitglieds. Ein Rechtsanwalt kann gehört werden.

  2. Das individuelle Interesse des Mitglieds, das Interesse von TGL an der Klärung von Fragen, die eine Mehrzahl von Mitgliedern betreffen und das Interesse von TGL an der Klärung von Fragen mit grundsätzlicher berufspolitischer oder arbeitsrechtlicher Bedeutung sind für die Entscheidung maßgebend und erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen.

  3. Es bedarf der Schriftform über die Entscheidung der Vorstandsmitglieder.

 

§ 5 Umfang der Kostenübernahme

Der Rechtsschutz durch Kosten- bzw. Risikoübernahme kann sich erstrecken:

  1. Auf das gesamte Kostenrisiko (Gerichtskosten, Kosten von Beweismitteln, eigene Anwaltskosten des Mitglieds), auf einzelne Kosten, auf Quoten der Gesamtkosten oder auf einen bezifferten Betrag zu dem Kostenrisiko.

  2. Auf das Kostenrisiko einzelner Instanzen.

  3. Auf die Leistungen von Kostenvorschüssen und auf die Beteiligung an Kosten des Mitglieds in den Fällen, in denen der Rechtsstreit ein wirtschaftliches Ergebnis für das Mitglied nicht erbracht hat.

 

§ 6 Übernahmezusage nach Individualinteresse

Soweit TGL möglich, wird Rechtsschutz grundsätzlich zugesagt, wenn das Antrag stellende Mitglied sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen will.

 

§ 7 Überprüfung des Rechtsschutzfalles

TGL kann die Gewährung von Rechtsschutz auch in den Fällen des § 6 ablehnen, wenn die Vorstandsmitglieder nach Erörterung mit einem Rechtsanwalt die Rechtsverfolgung für voraussichtlich erfolglos halten und wenn die Gründe des § 4 Abs. 2 nicht für die Durchführung des Rechtsstreits sprechen.

 

§ 8 Verfall der Rechte bei Austritt und Ausschluss

Tritt das Mitglied aus TGL während der Geltungsdauer der Rechtsschutzzusage oder innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Geltungsdauer aus, verfallen somit die Rechte des Mitglieds aus der Prozesskostenübernahmezusage und das Mitglied hat die vorgeleisteten Beträge zurückzuerstatten

 

§ 9 Form des Antrages

Rechtsschutzanträge sind schriftlich einzureichen.

Dem Antrag ist eine Darstellung des Tatbestandes mit Kopien oder vorhandenen Unterlagen beizufügen.

 

§ 10 Vollmachtserteilung

Das Mitglied erklärt sich mit der Einreichung des Rechtsschutzantrages einverstanden, dass ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied eine Vollmacht hat, um in seinem Namen außergerichtliche Verhandlungen zu führen. Der/die Bevollmächtigte ist bei der Benutzung der Vollmacht verpflichtet, sich mit dem Mitglied abzustimmen.

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