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Wertigkeit der Qualifikation des Licensed Engineer & Universitäre Weiterbildung

Dieser Artikel setzt sich mit der Wertigkeit der beruflichen Qualifikation des Licensed Engineer auseinander und zeigt anhand des europäischen Qualifikationsrahmens auf, in welchen Bereich des europäischen Qualifikationssystems unsere Berufsgruppe einzuordnen ist.

Zum Einstieg ein Auszug aus der Historie der nationalen Qualifikationen, internen Berechtigungen und national anerkannten Prüferberechtigungen:

Vor der Gründung der EASA verfügte jeder MRO Betrieb über ein eigenes Qualifikationssystem. Im nationalen Bereich gab es die anerkannten Berufsabschlüsse des Mechanikers, Meisters, Technikers und Ingenieurs. Bei der Lufthansa Technik AG gab es zudem interne Flugzeugbezogene Wartungsberechtigungen wie den Wart 1, Wart 2 und Wart 3, die einen betrieblichen Bildungsschwerpunkt darstellten. Zudem gab es national anerkannte Qualifikation, die ebenfalls betrieblich anerkannt waren - die Flugzeugprüfer der Klasse 1 bis 4.

Durch die Gründung der EASA im Jahr 2002, wurde eine „neue Welt“ rund um unsere Berufsgruppe geschaffen, welche die Qualifikationen auf europäischer Ebene - nach einheitlichen Standards in Form von Lizenzen - neu regelte. Die Bedingungen für den Erwerb und Erhalt der Lizenzen der Licensed Engineers sowie die Berechtigungen der Lizenzinhaber, sind in den Regularien der EASA in dem Bereich der Durchführungsverordnung/Implementierung Rule, Annex 3 Part 66 Certifying Staff festgehalten. Aus diesem Part ergibt sich auch die Differenzierung in drei große Lizenzgruppen – Kategorie A, CAT A; Kategorie B, CAT B1 und B2 sowie die Kategorie C, CAT C.

Die Wertigkeiten der o. g. Lizenzen, können auszugsweise durch einen Vergleich mit vormals, zu Zeiten des national geltenden Rechts, anerkannten Prüferqualifikationen der Klasse 1 und 2 ermittelt werden.

So setzen sich die Lizenzen CAT B1 und CAT B2 aus den Prüferklassen 1 und 2 zusammen, wie in u. s. Abbildung grafisch darstellt.

Um eine Prüferklassenberechtigung der Kategorie 1 zu erlangen, musste mindestens ein Technikerabschluss (mit förderlicher Fachrichtung) oder ein Diplom-Ingenieursabschluss (mit förderlichem Studium) nachgewiesen werden. Diese hohen Zulassungsvoraussetzungen zeigen die Wertigkeit der Prüferqualifikation auf. Diese Wertigkeit kann sodann durch die Gleichsetzung bzw. den Zusammenfluss der national anerkannten Prüferberechtigungen 1 und 2 zu den Lizenzen CAT B1 und CAT B2 auf den Bildungsstand der Berufsgruppe der Licensed Engineers übertragen werden. Auf nationaler Ebene ergibt sich somit eine mindestens äquivalente Einordnung der CAT B Lizenz gegenüber dem Technikerabschluss.

Die Integration der betrieblich anerkannten WART Berechtigungen in das neue EASA System - umgesetzt durch die Transformation von WART Berechtigungen in CAT B Lizenzen - hatte eine immense Anhebung der vormals rein betrieblich anerkannten Qualifikationen auf europäisches Bildungsniveau zur Folge: Das fachbezogene innerbetriebliche Bildungsspektrum wurde national als auch international vergleichbar.

Resultierend aus den beschriebenen Aufwertungen entstand ein neues Qualifikationsbild mit national als auch international anerkanntem Bildungsabschluss – der LicensedEngineer.

Der aufgeführte fachliche Vergleich der Wertigkeit des Bildungsabschlusses eines Licensed Engineer soll sodann anhand des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) manifestiert werden.

Der EQR wurde im Namen des europäischen Parlaments im April 2008 verabschiedet. Als gemeinsamer Referenzrahmen soll er die Qualifikationssysteme verschiedener europäischer Länder miteinander verbinden und die national erworbenen Qualifikationen und Abschlüsse über die Ländergrenzen hinweg innerhalb Europas vergleichbar machen.

Um die Wertigkeiten der nationalen Qualifikationen aufzuzeigen, beinhaltet der EQR acht Referenzniveaus. Diese umfassen alle Formen von Qualifikationen, beginnend bei einem grundlegenden Niveau bis hin zu sehr hohen Qualifikationen. Im EQR werden Lernergebnisse betont, welche in drei Kategorien unterschieden werden – Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. Damit wird der Ansatz aufgegriffen, dass Qualifikationen der verschiedensten Kombinationen eine ganze Bandbreite von Lernergebnissen beinhalten – einschließlich Theoriewissen, praktischer und technischer Fähigkeiten sowie sozialer Kompetenz. Die Niveaus 1 und 2 entsprechen in etwa einer Berufsausbildungsvorbereitung, die Stufen 3 und 4 entsprechen zwei- bzw. dreijährigen beruflichen Erstausbildungen. Im Bereich des Level 5 werden anspruchsvolle Fortbildungen angesiedelt wie z. B. ein Handwerksmeister. Auf Stufe 6 werden Abschlüsse wie z. B. der Bachelor, der Industriemeister, der Fachwirt und Fachschulabschlüsse wie der Techniker eingestuft. Im Bereich des 7. Niveaus ist ein Masterstudium einzustufen. Die Niveaustufe 8 ist nach erfolgreicher Promotion erreicht.

Die u. s. Abbildung bildet die Wertigkeit der Lizenzen nach dem EQR grafisch ab und setzt die Lizenzen in einen Kontext zu den nationalen Bildungsabschlüssen der Flugzeugwartungsbranche.

Eine Lizenz CAT A, wäre vom Anforderungsniveau auf der Stufe 5, eine Lizenz CAT B vom Anforderungsniveau in dem Bereich der Stufe 6 und eine Lizenz CAT C auf Stufe 7 des EQR einzugliedern.

Der Qualifikationsrahmen zeigt damit auf, dass eine Lizenz nach EASA PART 66 B1/B2 gleichwertig dem Abschluss eines Bachelors, Meisters und Technikers ist – jedenfalls was die Einordnung in den europäischen Qualifikationsrahmen angeht. Die Lizenz CAT C wird sogar als Äquivalent für einen Masterabschluss angesehen.

Kritisch anzumerken ist an dieser Stelle, dass bislang noch keine Evaluierung der europäischen Lizenzen gegenüber den nationalen Abschlüssen des Mechanikers, Meisters, Technikers und Ingenieurs erfolgte. Die europäischen Lizenzen werden betriebsintern ergänzend zu den nationalen Abschlüssen erworben und nicht als Formalqualifikationen anerkannt.

Aus dieser Problematik ergibt sich, dass Weiterbildungsprogramme für Mitarbeiter aus der Luftfahrtindustrie, die sich im Bereich Wartung weiterentwickeln möchten, auf den nationalen Abschlüssen aufbauen und nicht auf den höher bewerteten international anerkannten Lizenzen.

Die Weiterbildung erfolgt somit horizontal, nicht jedoch vertikal. Zu nennende national anerkannte horizontal ausgerichtete Weiterbildungsprogramme sind der staatlich geprüfte Techniker/Bereich Luftfahrt sowie der Industriemeister Fachrichtung Luftfahrt (IHK).

Ohne die genannten national anerkannten Weiterbildungsprogramme zu werten, muss an dieser Stelle zugestanden werden, dass man im internationalen Bildungsbereich bereits einen Schritt weiter ist:

Für die Weiterbildung der Berufsgruppe der Licensed Engineers werden Programme an Universitäten angeboten, welche mit einem akademischen Mastertitel abschließen und somit den Gedanken der vertikalen Weiterbildung aufgreifen und unserer Berufsgruppe somit bessere Aufstiegschancen ermöglichen.

Diese Programme bauen allesamt auf der Qualifikation einer Lizenz der Kategorie B auf und erkennen diese als Äquivalenz zu einem Bachelorabschluss an – wiederum ein Beispiel für die hohe Wertigkeit unserer Qualifikation im europäischen Bildungsrahmen.

Nennenswerte Studiengänge in diesem Bereich sind bspw. der Master of Science/Aircraft Maintenance Systems an der University of Glamogan in Cardiff und der Master of Science/ Aircraft Maintenance Management an der City University London.

 

Es ist zu hoffen, dass die innovativen Ansätze der universitären Weiterbildung, basierend auf den bereits erreichten Lizenzen, zeitnah auf den nationalen Bildungsmarkt in Deutschland durchschlagen. Nur so kann meiner Meinung nach der Weiterbildungsanspruch motivierter Licensed Engineers adäquat bedient werden mit dem Ziel eine berufliche Aufstiegsmöglichkeit zu forcieren.

Abschließend möchte ich anmerken, dass aufgrund des begrenzten Rahmens für diesen Artikel nur eine grobe Umreißung des komplexen Themas der Lizenzwertigkeit und auf den Lizenzen basierenden Weiterbildungsprogrammen möglich war.

Für Ihr Interesse bedanke ich mich rechtherzlich und stehe gern jederzeit bei Rückfragen zur Verfügung!

 

Pascal Fischer

Vorstand Berufspolitik

 

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