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Leiharbeiter bei Betriebsratsgründung

Leiharbeiter zählen laut Urteil des BAG bei Betriebsratsgründung mit.

Bei der Betriebsratswahl werden Leiharbeiter künftig als Betriebsangehörige betrachtet. Mit dem neuen Urteil stärkt das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmerrechte.

Bei der Gründung von Betriebsräten müssen künftig Leiharbeiter mitgezählt werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (AZ: 7 ABR 69/11).

Ob in einem Unternehmen ein Betriebsrat gegründet werden kann und wie groß das Gremium dann ist, hängt von der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen ab. Dem Richterspruch zufolge sind hierfür Leiharbeitnehmer grundsätzlich einzurechnen, sie werden als gewöhnliche Betriebsangehörige betrachtet. Die rechtliche Grundlage zur Betriebsratsgründung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab mit dem Urteil seine frühere Rechtsprechung auf. Noch im Jahr 2003 und zuletzt 2004 gingen die Richter davon aus, dass Leiharbeitnehmer nicht als Betriebsangehörige gelten.

Mit dem Urteil könnten sich die Betriebsratsgremien künftig in vielen Unternehmen vergrößern. Es ermöglicht außerdem auch in vielen kleineren Betrieben die Gründung einer Arbeitnehmervertretung. Die neue Rechtsprechung dürfte ferner den Missbrauch der Leiharbeit erschweren. Bereits Ende Januar hatte das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass Leiharbeitnehmer bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in einem Betrieb mitzählen.

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